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Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

EINLEITUNG

Wenn ein Kind in seiner Familie oder bei einer anderen Person in Gefahr ist oder in Verwahrlosung lebt, kann das Jugendamt dieses Kind in seine Obhut nehmen. Wenn sich ein Kind in einer akuten Krise oder in einer Gefahr befindet, dann kann es auch selbst beim Jugendamt darum bitten, in Obhut genommen zu werden.

In Obhut genommen zu werden, bedeutet die vorübergehende Aufnahme und Unterbringung an einem sicheren Ort, zum Beispiel

  • bei einer geeigneten Person,
  • in einer Bereitschaftspflegefamilie,
  • in einer Einrichtung (Kinder- und Jugendnotdienst) oder
  • in einer anderen betreuten Wohnform.

Ziel der Inobhutnahme ist es, das Kind oder den Jugendlichen zu schützen und eine Klärung des Konflikts oder der Krisensituation herbeizuführen. Das Jugendamt wird an die Eltern (beziehungsweise Sorge- oder Erziehungsberechtigten) herantreten, um im Konflikt zu vermitteln und – wenn notwendig – weitere Hilfen in die Wege zu leiten.

Im Fall, dass die Erziehungs- oder Sorgeberechtigten nicht erreichbar, nicht bereit oder nicht in der Lage sind, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, wird das Jugendamt beim Familiengericht notwendige Maßnahmen beantragen.

Zögern Sie nicht, das Jugendamt zu informieren, wenn Sie als Nachbarn, Verwandte, Erzieher und Lehrer oder in einem anderen Zusammenhang erfahren, dass in Ihrem sozialen Umkreis oder in Ihrem Wirkungskreis ein Kind in seiner Familie misshandelt wird oder verwahrlost!

ZUSTAENDIG

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

VORAUSSETZUNG

Voraussetzung für eine Inobhutnahme ist, dass das Wohl des Kindes/Jugendlichen nach eigenem oder nach Ermessen der Mitarbeiter des Jugendamtes gefährdet ist.

Das kann auch zutreffen, wenn ein ausländisches Kind ohne Begleitung Erwachsener in Deutschland ankommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

ABLAUF

Wenn ein Kind das Jugendamt darum bittet, ist das Jugendamt verpflichtet, es in seine Obhut zu nehmen. Auch wenn Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe darauf aufmerksam werden, dass eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes besteht, müssen sie es in die Obhut des Jugendamtes geben.

Während der Inobhutnahme ist das Jugendamt berechtigt, vorübergehend alle rechtlichen Schritte zu unternehmen, die zum Wohle des Kindes/Jugendlichen notwendig sind. Dazu zählen unter anderem die Beaufsichtigung, Versorgung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung. Sobald ein Kind in Obhut genommen ist, darf es eine Person seines Vertrauens benachrichtigen. Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, sofort die Eltern oder Erziehungs-/Personensorgeberechtigten zu informieren.

In manchen schwerwiegenden Fällen wird das Jugendamt diesen mitteilen, dass das Kind in Obhut genommen wurde, ohne den Unterbringungsort oder den Grund der Inobhutnahme zu nennen. Kinder und Jugendliche werden je nach ihrem Alter und Entwicklungsstand an allen Entscheidungen beteiligt, die die Inobhutnahme betreffen.

Wenn die Eltern mit der Inobhutnahme nicht einverstanden sind, muss das Jugendamt entscheiden, ob das Kind den Eltern oder Erziehungs-/Personensorgeberechtigten übergeben werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat das Familiengericht darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen zum Wohl des Kindes zu treffen sind.

Die Inobhutnahme endet, wenn das Kind in die Familie zurückkehrt oder eine andere Hilfeform gewährt wird. Je nachdem, ob das Kind in seine Familie zurückkehren kann oder nicht, wird es entweder von den Eltern beziehungsweise den Personensorge-/Erziehungsberechtigten oder von einer Pflegeperson beziehungsweise dem Erzieher einer Einrichtung abgeholt und an diese Person übergeben.

FRIST

Die Unterbringung in der Obhut des Jugendamtes ist immer nur vorläufig. Das Jugendamt ist bestrebt, eine dauerhafte Lösung für den jungen Menschen herbeizuführen, etwa durch die Klärung der häuslichen Situation oder durch Unterbringung in einer Pflegefamilie, in einer Einrichtung oder in einer betreuten Wohngemeinschaft.

SONSTIGES

Eine Inobhutnahme durch das Jugendamt gegen den Willen der Eltern (beziehungsweise der Sorge-/Erziehungsberechtigten) eines Kindes kann zur Folge haben, dass diesen durch das Familiengericht zeitweilig oder dauerhaft Teile der Personensorge beziehungsweise die gesamte elterliche Sorge entzogen wird. Nur wenn sich die Eltern zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit zeigen und somit die Aussicht auf eine Verbesserung der häuslichen Situation besteht, kann das Kind in seine Familie zurückkehren.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen)